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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-,
Programmierleistungen und
Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten.
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann
rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß
gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung
angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das
gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit
ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
Gegenstand eines Auftrages kann sein
2.1.
Ausarbeitung von Organisationskonzepten
Global- und Detailanalysen
Erstellung von lndividualprogrammen
Lieferung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen
Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
Telefonische Beratung
Programmwartung
Erstellung von Programmträgern
Installation von Softwareprodukten
Sonstige Dienstleistungen
2.2.
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme
erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden
Informationen, Unterlagen und Hilfsmiffel. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten sowie
Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der
Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur
Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der
Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3.
Grundlage für die Erstellung von lndividualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund
der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw.
der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom
Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem
Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu
gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4.
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das
jeweils betroffene einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch
den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt.
(Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer
akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur
Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier
Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, Zeitraumes als abgenommen. Bei
Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software
jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von
der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber
ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rascheste mögliche
Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel
vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden
kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Aufnahme erforderlich.
2.5.
Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard-) Programmen
bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des
Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des
Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich
ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort
anzuzeigen. Andert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend
bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der
Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die
Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung
der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer
berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des
Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind
vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7.
Sollten während der Arbeit Änderungen gegenüber dem Pflichtenheft
gefordert werden, die die Ausführung des Auftrages im Zeit- bzw. Kostenrahmen des Angebotes unmöglich
machen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die
Tätigkeit des Auftragnehmers angelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind
vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.8.
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und
Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte
Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur
auf Wunsch des Auftraggebers.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1.
Alle Preise verstehen sich EURO (€)ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des
Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks,
Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in
Rechnung gestellt.
3.2.
Bei Bibliotheks- (Standard-) Programmen gelten die am Tag der Lieferung
gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen
(Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung,
telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem
Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu
vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber
gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten
gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1.
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten
Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2.
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden,
wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle
notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm
akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und
seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung
gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und
können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu
legen.
5. Zahlung
5.1.
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive
Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und
spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungenen analog.
5.2.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen,
Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder
einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom
Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen
Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der
Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene
Akzente fällig zustellen.
5.4.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1.
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen
(Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen
Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software
nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur
für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl
Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu
verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine
Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist
gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des
Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im
gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der
Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei
in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass
sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert
mitübertragen werden.
6.3.
Sollte für die Herstellung von Interoperlabilität der gegenständlichen
Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung beim Auftraggeber zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt
eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich
zur Herstellung der Interoperlabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7. Rücktrittsrecht
7.1.
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten
Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des
Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen
Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der
angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht
erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren
sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen,
entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine
Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung
des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno
einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und
aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht
abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1.
Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie
reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach
Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei lndividualsoftware nach
Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei
gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben,
wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und
Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
8.2.
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten
Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom
Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom
Auftragnehmer durchgeführt.
8.3.
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und
Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige
Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen
Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn
Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer
selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmiffel und
Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen
(insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie
auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftragebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.
8.6.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits
bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.
Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen
Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von
Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des
anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach
Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner
ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes
des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses
Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen
möglichst nahe kommt.
13. Gerichtsstand
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen
Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich
nach Österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland
durchgeführt wird. Gerichtsstand ist Linz.
14. Grundlagen dieser Geschäftsbedingungen
Als Grundlage dienten die AGB-Empfehlungen des
Fachverbands Unternehmensberatung und Datenverarbeitung der Wirtschaftskammer Österreich
15. Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten ab dem 1.11.2000 und
bis zu einem allfälligen Widerruf. Für alle vorher abgeschlossenen Vereinbarungen gelten unsere alten
Geschäftsbedingungen.
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